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Gesetz · Verkehrsrecht

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Text von Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lässt sich über die Abkürzung StVZO finden. Hier stehen die Eckdaten: 115 Normen, Fundstelle BGBl I, 2012, 679, Rechtsgebiet Verkehrsrecht.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Auf einen Blick

  • Die Spanne bei Anzahl Paragraphen geht von 24 bis 2.502, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sitzt mit 115 dazwischen.
  • Die Angaben zu Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191.
  • Am nächsten kommt Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 114 bei Anzahl Paragraphen.
  • In der Gruppe Verkehrsrecht (Rechtsgebiet) stehen 4 von 61 Gesetze, darunter Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor, 5 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Tabelle StVZO: Die Zeilen zeigen, wie umfangreich Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, wo das Gesetz verkündet wurde und wann es zuletzt geändert wurde.

Amtliche AbkürzungStVZO
Amtlicher TitelStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Ausfertigungsdatum2012-04-26
Anzahl Paragraphen115
Gliederung (Bücher/Abschnitte)B. Fahrzeuge; C. Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Fundstelle (BGBl.)BGBl I, 2012, 679
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)Verkehrsrecht

Woher stammen die Zahlen? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), abgerufen für diese Seite; die Auswahl der Gesetze ist redaktionell, der Gesetzestext nicht.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Vergleich: Die Tabelle stellt Gesetze mit ähnlichem Umfang nebeneinander und zeigt, welchen Normbestand StVZO gegenüber den Nachbarn hat.

GesetzAmtliche AbkürzungAmtlicher TitelAusfertigungsdatumAnzahl Paragraphen
Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung2012-04-26115
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung1892-04-20114
BerufsbildungsgesetzBBiGBerufsbildungsgesetz2005-03-23121
StraßenverkehrsgesetzStVGStraßenverkehrsgesetz1909-05-03121
Verordnung über die Zulassung von Personen zum StraßenverkehrFeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr2010-12-1393
VerwaltungsverfahrensgesetzVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz1976-05-25130

Direktvergleiche: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vs. Berufsbildungsgesetz · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vs. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vs. Straßenverkehrsgesetz

Häufige Fragen zu Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Welchem Rechtsgebiet ordnet das Portal Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu?

Im Bundesrecht heißt Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kurz StVZO. Rechtsgebiet laut Portal: Verkehrsrecht. Die Einordnung dient der Orientierung und ersetzt keine Beratung.

Welchen Umfang hat StVZO?

Laut amtlichem Verzeichnis enthält Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 115 Normen. Die Zahl nennt den Umfang des Gesetzes, nicht seine Bedeutung für einen Einzelfall.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?

Die Seite gibt den Stand der Quelle wieder: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191. Für Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nennt das Verzeichnis außerdem die Fundstelle BGBl I, 2012, 679.

Weitere Gesetze aus dem Rechtsgebiet Verkehrsrecht stehen in der Übersicht, dazu die Paragraphen, die sich in StVZO nachschlagen lassen. Zur Übersicht: Gesetze

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Gesetz), Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191, https://rechtsteufel.de/gesetze/stvzo/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.