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Paragraph · BGB

§ 1934 BGB

Aus BGB stammt diese Norm: § 1934 BGB. Sie steht unter § 1934; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1934 BGB

Auf einen Blick

  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 1934 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 1934 BGB mit 27 Wörter Platz 911 von 1.026.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 1934 BGB.
  • Die Angaben zu § 1934 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Für § 1934 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 1934 BGB

Zahlen zu § 1934 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 27 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1934
ÜberschriftErbrecht des verwandten Ehegatten
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts27 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 1 Erbfolge

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 1934 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1934 BGBBGB§ 1934Erbrecht des verwandten EhegattenGehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
§ 1933 BGBBGB§ 1933Ausschluss des EhegattenerbrechtsDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§ 1935 BGBBGB§ 1935Folgen der ErbteilserhöhungFällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§ 1930 BGBBGB§ 1930Rangfolge der OrdnungenEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1936 BGBBGB§ 1936Gesetzliches Erbrecht des StaatesIst zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
§ 1927 BGBBGB§ 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher VerwandtschaftWer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Häufige Fragen zu § 1934 BGB

Welches Gesetz enthält § 1934 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 1934: Mit dieser Angabe ist § 1934 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie groß ist § 1934 BGB gemessen am Wortlaut?

Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 1934 BGB 27 Wörter bei der Absatzzahl 1. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.

Woher stammt der Normtext von § 1934 BGB?

Der Normtext von § 1934 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 1934 BGB mit 27 Wörter Platz 911 von 1.026. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1934 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1934/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.