Paragraph · BGB
§ 1935 BGB
Normtext und Kennzahlen zu § 1935 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 1935 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 1935 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
- Die Angaben zu § 1935 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 1935 BGB liegt bei 1.
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 1935 BGB mit 54 Wörter um 66 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- § 1935 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
Daten zu § 1935 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 1935 BGB die Absatzzahl 1 und eine Länge von 54 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 1935 |
| Überschrift | Folgen der Erbteilserhöhung |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 54 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 1 Erbfolge |
Datengrundlage für § 1935 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 1935 BGB steht darin mit 54 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 1935 BGB | BGB | § 1935 | Folgen der Erbteilserhöhung | Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. |
| § 1934 BGB | BGB | § 1934 | Erbrecht des verwandten Ehegatten | Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. |
| § 1936 BGB | BGB | § 1936 | Gesetzliches Erbrecht des Staates | Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund. |
| § 1933 BGB | BGB | § 1933 | Ausschluss des Ehegattenerbrechts | Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt. |
| § 1937 BGB | BGB | § 1937 | Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung | Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. |
| § 1930 BGB | BGB | § 1930 | Rangfolge der Ordnungen | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. |
Häufige Fragen zu § 1935 BGB
Welche Stellung hat § 1935 BGB im Gesetz?
Wer § 1935 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 1935 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.
Wie ist § 1935 BGB gegliedert?
§ 1935 BGB ist im Wortlaut 54 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 1.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 1935 BGB?
Amtlich steht § 1935 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 1935. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 1935 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1935/
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