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Paragraph · BGB

§ 1936 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 1936 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 1936 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1936 BGB

Auf einen Blick

  • § 1936 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 1936 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1935 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Für § 1936 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 1936 BGB

Die folgenden Werte beschreiben § 1936 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1936
ÜberschriftGesetzliches Erbrecht des Staates
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts43 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 1 Erbfolge

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 1936 BGB hat 43 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1936 BGBBGB§ 1936Gesetzliches Erbrecht des StaatesIst zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
§ 1935 BGBBGB§ 1935Folgen der ErbteilserhöhungFällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§ 1937 BGBBGB§ 1937Erbeinsetzung durch letztwillige VerfügungDer Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§ 1934 BGBBGB§ 1934Erbrecht des verwandten EhegattenGehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
§ 1938 BGBBGB§ 1938Enterbung ohne ErbeinsetzungDer Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§ 1933 BGBBGB§ 1933Ausschluss des EhegattenerbrechtsDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Häufige Fragen zu § 1936 BGB

Wo ist § 1936 BGB im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 1936 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 1936. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Welche Absatzzahl hat § 1936 BGB?

Absatzzahl 1, Länge 43 Wörter: So fällt § 1936 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Welche Quelle liegt dem Text von § 1936 BGB zugrunde?

Grundlage ist die amtliche Fassung von BGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 1936 BGB.

Zur Auslegung von § 1936 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1936 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1936/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.