Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · BGB

§ 1937 BGB

§ 1937 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 1937. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1937 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 1937 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • 15 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 90 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 1937 BGB mit 1 Platz 882 von 1.026.
  • Für § 1937 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1936 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).

Daten zu § 1937 BGB

Zahlen zu § 1937 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 15 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1937
ÜberschriftErbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts15 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 1 Erbfolge

Belegt ist § 1937 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 1937 BGB hat 15 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1937 BGBBGB§ 1937Erbeinsetzung durch letztwillige VerfügungDer Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§ 1936 BGBBGB§ 1936Gesetzliches Erbrecht des StaatesIst zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
§ 1938 BGBBGB§ 1938Enterbung ohne ErbeinsetzungDer Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§ 1935 BGBBGB§ 1935Folgen der ErbteilserhöhungFällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§ 1939 BGBBGB§ 1939VermächtnisDer Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
§ 1934 BGBBGB§ 1934Erbrecht des verwandten EhegattenGehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Häufige Fragen zu § 1937 BGB

In welchem Gesetz steht § 1937 BGB?

§ 1937 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 1937. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Wie lang ist § 1937 BGB?

Der Normtext von § 1937 BGB umfasst 15 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Darf der Wortlaut von § 1937 BGB frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 1937 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. 15 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 90 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter). Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1937 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1937/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.