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Paragraph · BGB

§ 2074 BGB

Was sagt § 2074 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2074 BGB

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 2073 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Für § 2074 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Rang 884 von 1.026: so platziert sich § 2074 BGB bei Wortzahl des Normtexts (30 Wörter).
  • 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 2074 BGB

Kennwerte von § 2074 BGB: Absatzzahl 1, Länge 30 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2074
ÜberschriftAufschiebende Bedingung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts30 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 1 Allgemeine Vorschriften

Datengrundlage für § 2074 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 2074 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 2074 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2074 BGBBGB§ 2074Aufschiebende BedingungHat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
§ 2073 BGBBGB§ 2073Mehrdeutige BezeichnungHat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
§ 2075 BGBBGB§ 2075Auflösende BedingungHat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
§ 2072 BGBBGB§ 2072Die ArmenHat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
§ 2076 BGBBGB§ 2076Bedingung zum Vorteil eines DrittenBezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
§ 2071 BGBBGB§ 2071PersonengruppeHat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

Häufige Fragen zu § 2074 BGB

Aus welchem Gesetz stammt § 2074?

Das Gesetz BGB enthält § 2074 BGB als § 2074. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.

Wie lässt sich die Länge von § 2074 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 2074 BGB lassen sich zählen: 30 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wie lässt sich der Stand von § 2074 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2074 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

Nachbarnormen von § 2074 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2074 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2074/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.