Paragraph · BGB
§ 2076 BGB
§ 2076 BGB heißt im Verzeichnis § 2076 BGB. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Auf einen Blick
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 2076 BGB sitzt mit 32 Wörter dazwischen.
- Für § 2076 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 2076 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Am nächsten kommt § 2075 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 2076 BGB.
Daten zu § 2076 BGB
Die folgenden Werte beschreiben § 2076 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2076 |
| Überschrift | Bedingung zum Vorteil eines Dritten |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 32 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 1 Allgemeine Vorschriften |
Der Normtext von § 2076 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
§ 2076 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 2076 unter den Nachbarn ein.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2076 BGB | BGB | § 2076 | Bedingung zum Vorteil eines Dritten | Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert. |
| § 2075 BGB | BGB | § 2075 | Auflösende Bedingung | Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt. |
| § 2079 BGB | BGB | § 2079 | Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten | Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. |
| § 2074 BGB | BGB | § 2074 | Aufschiebende Bedingung | Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. |
| § 2083 BGB | BGB | § 2083 | Anfechtbarkeitseinrede | Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist. |
| § 2073 BGB | BGB | § 2073 | Mehrdeutige Bezeichnung | Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht. |
Häufige Fragen zu § 2076 BGB
Aus welchem Gesetz stammt § 2076?
Das Gesetz BGB enthält § 2076 BGB als § 2076. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 2076 BGB?
Gemessen am Wortlaut hat § 2076 BGB eine Länge von 32 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 2076 BGB?
Amtlich steht § 2076 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 2076. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Zur Auslegung von § 2076 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2076 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2076/
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